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AGBs

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen


I. Umfang der Lieferpflicht

 

Für den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der Lieferung gilt nur der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen , wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

 

An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen, oder, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, unverzüglich zurück zugeben.

 

Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

 

II. Preise

 

Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, sie beziehen sich nur auf den jeweiligen Auftrag.

 

Der Lieferer behält sich vor, den Preis den im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Kosten anzupassen, soweit es sich nicht um Lieferungen handelt, die innerhalb 4 Monaten nach Vertragsabschluß erbracht werden sollen.

 

III. Eigentumsvorbehalt

 

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenkosten bzw. bis zur Einlösung gegebener Akzepte und Kundenwechsel Eigentum des Lieferers.

 

Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen und Leistungen des Lieferers getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.

 

Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldo-Forderung. Die Bearbeitung oder Verarbeitung gelieferter, noch im Eigentum des Lieferers stehender Ware erfolgt stets im Auftrag des Lieferers, ohne dass für diesen Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Besteller schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für den Lieferer. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet. Die Verpfändung oder Sicherungsübertragung ist dem Besteller in jedem Fall untersagt.

 

Der Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte des Lieferers durch Dritte hat der Besteller entgegenzutreten und dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen.

 

Veräußert der Besteller die gelieferte Ware – gleichviel in welchem Zustande -, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung der Forderungen des Lieferers aus Warenlieferungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf dessen Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekanntzugeben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Unterbesteller erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

 

Übersteigt der Wert der dem Lieferer gegebenen Sicherungen dessen Lieferungsforderungen insgesamt um mehr al 20% , so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

 

Der Besteller ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Kaufgegenstände in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen sofort ausführen zu lassen. Sie dürfen vom Lieferer oder dessen Beauftragten jederzeit besichtigt werden. Auf Verlangen ist dem Lieferer der jeweilige Standort bekanntzugeben.

 

Der Besteller trägt für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Beschädigung.

 

Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen und den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenen Verpflichtungen nicht nach, kommen Wechselproteste vor, stellt er seine Zahlungen ein, oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Kaufgegenstand, und der Lieferer ist berechtigt, sofort eine Herausgabe unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Kaufgegenstandes entstehenden Kosten trägt der Besteller, Der Lieferer ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers, den wieder in Besitz ge-nommenen Kaufgegenstand durch freihändigen Verkauf bestmöglichst zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten wird dem Besteller auf seine Gesamtschuld gutgebracht. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bei Zahlungsverzug oder Gefährdung sowie Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

 

IV. Zahlungsbedingungen Sicherheitsleistung des Bestellers

 

Die Rechnungen sind gemäß Auftragsbestätigung zur Zahlung fällig. Die Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung angenommen. Die anfallenden Diskont- und Wechselspesen gelten erst am Tage der Einlösung als Zahlung. Bei Überschreiten des Zahlungsziels werden Verzugszinsen in Höhe der Zinsen, die unsere Bank für Kredite fordert, berechnet.

 

Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, so ist der Lieferer auch nach Vertragsabschluß berechtigt, die Lieferung davon abhängig zu machen, dass der Besteller angemessene Sicherheiten leistet.

 

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Bestellers sind ausgeschlossen, so weit sie nicht auf anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen beruhen.

 

V. Lieferfrist

 

Die Lieferfrist beginnt an dem Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und dem Lieferer schriftlich durch Auftragsbestätigung vorliegt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher, vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen der Pläne, die Ein-haltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.

 

Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse – gleichviel ob sie im Werk des Lieferers selbst oder bei seinen Unterlieferern eintreten – wie Fälle höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr Ausschuß erden eines wichtigen Arbeitsstückes oder anderer unverschuldeter Verzögerungen in der Fertigstellung wesentlicher Lieferteile, Verzögerung bei der Beförderung, Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen, sowie vorbehaltlich einer nicht von dem Lieferer selbst verschuldeten, verspäteten Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, soweit diese Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Lieferungsgegenstandes von erheblichem Einfluß sind.

 

Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die betreffende Sendung das Werk des Lieferers verlassen hat. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so wird, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft. Lagergeld in Höhe von ½ % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. Die Zahlungsfrist beginnt in diesem Falle mit der Anzeige der Versandbereitschaft.

 

Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Überschreitung der Lieferfrist sind in allen Fällen ausgeschlossen, wenn dem Lieferer kein grobes Verschulden zur Last fällt. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt.

 

VI. Gefahrenübergang

 

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Sendung das Werk des Lieferers verlassen hat. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch- Transport- und Feuerschäden versichert.

 

Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert wird, geht in beiden Fällen vom Tage der Versandbereitschaft ab die Gefahr auf die Dauer der Verzögerung auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Besteller die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

 

VII. Mängelgewährleistung

 

Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer wie folgt:

 

1. Der Lieferer hat mangelhafte Teile bei frachtfreier Rückgabe unentgeltlich nach seiner Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten, gerechnet ab Rechnungsdatum, nachweisbar infolge eines vor dem     Gefahrübergang liegenden Umstandes wegen fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder sonstiger Umstände solcher Art ohne Verschulden des Lieferers entstehen, z.B. weil die vom Lieferer dem Besteller zur Kenntnis gegebenen technischen Bedingungen störungsfreier Funktion nicht beachtet worden sind.

 

2. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Besteller berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

 

3. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller selbst oder durch einen Dritten ohne Genehmigung des Lieferers Reparaturarbeiten oder sonstige Veränderungen an der beanstandeten Ware vornimmt.

 

4. Alle weiteren Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche, sofern dem Lieferer kein grobes Verschulden zur Last fällt.

 

5. Kostenlose Wiederinstandsetzungen nach Ablauf der Garantiefrist erfolgen gefälligkeitshalber und begründen daher keine Haftpflicht.

 

VIII. Haftung

 

Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die aus der Anbahnung des Vertragsverhältnisses, aus Beratung oder technischer Hilfeleistung, aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus unerlaubter Handlung oder aus sonstigen Rechtsgründen entstehen, auch nicht für Folgeschäden, es sei denn, dass sie durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht wurden.

 

IX. Schlussbestimmungen

 

Erfüllungsort für alle Lieferungen ist Untermeitingen.

 

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis auch über die Wirksamkeit des Vertrages, ist Augsburg. Dem Lieferer steht es jedoch frei, nach seiner Wahl seine Ansprüche auch an dem allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen.

 

Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Klauseln im übrigen nicht. Eine unwirksame Klausel gilt aus durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

 

Es gelten nur unsere Verkaufsbedingungen, Fremden Bedingungen wird hiermit widersprochen. Fremde Bedingungen werden nur Vertragsinhalt, wenn ihre Einbeziehung von uns ausdrücklich schriftlich akzeptiert worden ist.